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Statuten Verein Weisser Elefant 

1.     Name und Sitz 
Unter dem Namen Verein Weisser Elefant, mit Sitz in Zürich, besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des ZGB. Er ist  politisch und konfessionell neutral und nicht gewinnorientiert.

2.     Zweck und Ziele
2.1   Förderung und Unterricht der muttersprachlichen Fähigkeiten in thailändischer Sprache von Kindern thailändischer Elternteile.
2.2   In der Schweiz lebende Thailänder sollen Aus- und Weiterbildung durch thailändische Institutionen in der Schweiz absolvieren können.
2.3   Die thailändischen Kinder und ihre Eltern verstehen Lebensweise, Gebräuche, Rechte und Pflichten in der Schweiz wie auch in Thailand
2.4   Wissen, das dem Zusammenleben in der Familie förderlich ist (Erziehung, Kommunikation, Konfliktbewältigung usw.) wird vermittelt.
2.5   Der Austausch zwischen den Kulturen wird gefördert, so dass gegenseitiger Respekt entsteht.

3.     Mitgliedschaft 
Dem Verein Weisser Elefant kann jede Person beitreten, die die Ziele des Vereins aktiv und passiv unterstützen will. Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten (gemäss OR). Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
3.1   Aktivmitglieder
3.2   Passivmitglieder: Passivmitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein
3.3   Ehrenmitglieder: Die Generalversammlung kann auf Antrag Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind vom Jahresbeitrag befreit und besitzen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht
3.4   Stimmrecht: Jedes volljährige aktive Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme
3.5   Jahresbeitrag: Alle aktiven Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von CHF 50.-. Alle passiven Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von mindestens CHF 50.-
3.6   Bei Arbeiten für den Verein Weisser Elefant werden die effektiven Ausgaben vergütet, sofern sie im Wissen oder im Auftrag des Vorstandes  erfolgt sind
3.7  Aufnahme: Aufnahmebegehren sind schriftlich bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Bei Aufnahme während des Vereinsjahres ist der ganze Jahresbeitrag zu bezahlen. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Abgewiesene hat ein Rekursrecht an die Generalversammlung
3.8  Austritt: Der Austritt aus dem Verein Weisser Elefant kann jederzeit auf Ende des Vereinsjahrs (31. Dezember), unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

4.     Organe
4.1  Die Generalversammlung: Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins Weisser Elefant und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt den Vorstand und die Revisoren, nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und genehmigt die Jahresrechnung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand hat bei der Abstimmung über die Jahresrechnung und die Entlastungserteilung kein Stimmrecht. Die Generalversammlung hat innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres stattzufinden. Sie wird vom Präsidium geleitet. Das Datum und die Traktanden der Generalversammlung werden den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus durch Publikation in der Vereinszeitung oder durch einen persönlichen Brief mitgeteilt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin einem Mitglied des Vorstandes zur Kenntnis gebracht werden
4.2 Der Vorstand: Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassier und ist Ehrenamtlich. Der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier werden von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Sie sind wieder wählbar. Der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, führt kollektiv mit dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. Für den gewöhnlichen Briefverkehr genügt die Einzelunterschrift der Vorstandsmitglieder
4.3 Rechnungsprüfung: Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzmitglied. Die Revisionsstelle überprüft den Jahresabschluss des Vereins. Sie wird durch die Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren zum Zeitpunkt der ordentlichen           Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie erstattet der Generalversammlung einen Bericht mit Antrag
4.4 Kommissionen: Der Vorstand kann zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten besondere  Kommissionen bilden, in die auch dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder und Nichtvereinsmitglieder berufen werden können

5.     Mittel
Im Folgenden sind die Einnahmen beschrieben und die Verwendung dieser Gelder geregelt.
5.1 Einnahmen:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden und Zuwendungen
- Einnahmen von Veranstaltungen und Aktionen
- Zinsen des Vereinsvermögens
5.2 Verwendung:
- Kosten für die Verwaltung und Statuten gemässe Führung des Vereins Weisser Elefant
- Aufwand betreffend Pkt. 3.

6.     Haftung der Mitglieder
Die Haftung des Vereins Weisser Elefant ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7.     Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Kassier hat spätestens 6 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres die Rechnung dem Vorstand und anschliessend der Rechnungsprüfung vorzulegen.

8.     Allgemeine Schlussbestimmungen
8.1 Mitteilungen: Offizielle Mitteilungsinstrumente des Vereins Weisser Elefant sind die Vereinszeitschrift und persönlich an die Mitglieder verschickte Schreiben.
8.2 Statutenrevision: Eine teilweise oder totale Statutenrevision bedarf der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden einer Generalversammlung
8.3 Vereinsauflösung: Die Generalversammlung (GV) kann, wenn wenigstens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür aussprechen, die Auflösung des Vereins Weisser Elefant beschliessen. Zu diesem Zweck ist eine Generalversammlung (GV) einzuberufen. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die GV nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen der GV bleiben während der Liquidation in vollem Umfange in Kraft. Das nach der Deckung allfälliger Verbindlichkeiten vorhandene, nicht zweckgebundene Vereinsvermögen und Inventar, wird als Spende an eine offizielle gemeinnützige Institution überwiesen
8.4 Gesetz: Für alle Rechtsverhältnisse, welche vorstehend nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.         Vorstehenden Statuten sind in der Generalversammlung vom 28. Juni 2009 genehmigt worden und treten am erwähnten Datum in Kraft. Jedem Mitglied ist ein Exemplar dieser Statuten auszuhändigen.

Verein Weisser Elefant Zürich, den 28. Juni 2009

1. Revision der Statuten anlässlich der Generalversammlung vom 1. Juli 2012
Die Präsidentin: Frau Rungnapa Meyer
Die Protokollführerin : Frau Jitpanee Savador

Anmerkung: Die vorliegenden Statuten liegen auch in Thai vor. Falls diese beiden Versionen voneinander abweichen sollten, so ist die deutsche Fassung massgebend.

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